Die umfassende Beratung des Verbraucherschuldners durch geeignete Personen und Stellen ist (unabhängig von dem Versuch der außergerichtlichen Einigung) als zwingend vorzusehen.
(Ganz überwiegende Zustimmung)
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch mit der Möglichkeit der Zustimmungsersetzung ist beizubehalten, zu stärken.
(Mehrheitliche Zustimmung)
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch ist für alle natürlichen Personen zu ermöglichen.
(Mehrheitliche Zustimmung)
Der § 302 InsO sollte nicht um weitere Tatbestände erweitert, sondern in der bestehenden Fassung beibehalten werden.
(Ganz überwiegende Zustimmung)
Die Öffnung des Planverfahrens nach §§ 217 ff. InsO für alle natürlichen Personen wird begrüßt. Die Einführung des Insolvenzplanverfahrens nach § 217 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt aber nicht die Möglichkeiten des Schuldenbereinigungsplans nach § 305 ff InsO.
(Ganz überwiegende Zustimmung)