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Satzung des Vereins Deutscher Privatinsolvenztag e. V.

§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Privatinsolvenztag e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin einzutragen.

§ 2 - Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Insolvenzwesens, die wissenschaftliche und praktische Pflege und Fortbildung des deutschen und internationalen Insolvenzrechts durch Information und Fortbildung der Insolvenzschuldner, Schuldnerberater Insolvenzgläubiger, Vertreter der Gläubiger und Schuldner, Insolvenzverwalter, Treuhänder, Sachbearbeiter, Insolvenzrichter, Rechtspfleger und Wissenschaftler; Durchführung von Vortrags- und Aussprachemöglichkeiten sowie Kongressen; Veröffentlichung von Forschungsergebnissen; Unterstützung der gesetzgebenden Organe und Behörden in Fragen des Insolvenzwesens; Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes, die gleichartige Bestrebungen verfolgen; Förderung wissenschaftlicher Publikationen über das Insolvenzwesen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Hierzu gilt:
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus einfachen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Nur einfache Mitglieder haben ein volles Stimmrecht. Fördermitglieder haben insbesondere das Recht, an den Vereinsaktivitäten teilzuhaben, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
3. Einfache Mitglieder und Fördermitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
4. Persönlichkeiten, die sich um das Insolvenzrecht oder die Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes bedarf keiner Begründung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, bei korporativen Mitgliedern durch Streichung aus der Mitgliederliste, durch den Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei deren Auflösung.
a) Der Austritt kann nur schriftlich mit sechswöchiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
b) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei groben Verstößen eines Mitgliedes gegen die Zwecke des Vereins oder wenn er im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
c) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seine fälligen Beiträge oder fällige Teilnehmergebühren nicht entrichtet hat. Die Streichung wird wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres.
7. Gegen den Ausschluss und gegen die Streichung aus der Mitgliederliste steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb Monatsfrist beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Der Jahresbeitrag der einfachen Mitglieder beträgt 50 €. Der erste Beitrag deckt den Zeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres 2010/2011 ab. Der Mitgliedsbeitrag ist nur über Einzugsermächtigung innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Ist ein Einzug nicht möglich und bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens einem Monat, so wird das einer Austrittserklärung gleichgeachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.
9. Der Jahresbeitrag der Fördermitglieder wird durch den Vorstand gesondert bestimmt.

§ 4 - Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, genehmigt den Kassen- und Geschäftsbericht, verabschiedet den Haushaltsplan, setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit fest und wählt die Rechnungsprüfer.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes oder
b) auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.
3. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende den Vorsitz. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Beschlüsse über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Zulassung von Anträgen außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge),
c) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
6. Anträge auf Satzungsänderung werden vom Vorstand mit dessen Stellungnahme der Mitgliederversammlung vorgelegt. Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig.
7. Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein; sie brauchen, wenn sie bei Einberufung der Mitgliederversammlung noch nicht vorgelegen haben, den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung nicht mehr mitgeteilt zu werden.

§ 6 - Vorstand
1. Die Gesamtleitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Vorstandsvorsitzende ist für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und die laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig.
3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Geschäftsbereich.
4. Die Vorstandsmitglieder können den Verein einzeln vertreten.
5. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung, jedoch längstens bis zur Wahl von Nachfolgern. Die Wiederwahl ist zulässig.
6. In der ersten Mitgliederversammlung nach Gründung des Vereins ist ein ordentlicher Vorstand zu wählen, für den die Amtszeit von vier Jahren gilt. In dieser ersten Mitgliederversammlung genügt für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sollen Fachbereiche der Privatinsolvenz und/oder juristische Personen, Behörden und Verbände repräsentieren, die dem Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben besonders verbunden sind.
8. Der Vorstand kann anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied bestellen, wenn eine Nachbesetzung vor der nächsten Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins liegt. Die Bestellung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 7 - Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt über Ort und Zeit des Deutschen Privatinsolvenztags. Er bestimmt die Verhandlungsthemen, die Anzahl der Abteilungen und die sonstigen Veranstaltungen sowie die Art, in der die Verhandlungen durchzuführen sind. Er kann die Umsetzung und Durchführung des Privatinsolvenztages auf einen Veranstaltungsorganisator übertragen.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Entscheidungen und Diskussionen können im schriftlichen bzw. elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden.
3. Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Vorbereitungsausschusses oder der Vorbereitungsausschüsse, der bzw. die für die Planung des Deutschen Privatinsolvenztages Vorschläge unterbreitet. Der Vorstand kann weitere Ausschüsse bestellen, wenn dies im Interesse der Aufgaben des Vereins zweckmäßig ist. Mitglieder eines Ausschusses sollen Mitglieder des Vereins sein.
4. Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins entstandenen Auslagen.
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Rechnungsprüfer zur Prüfung des Finanzgebarens des Vereins. Dieser darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

§ 8 – Mittelverwendung
1. Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
2. Dem Vermögen des Vereins wachsen diejenigen Beiträge, Rechte und Gegenstände zu, die ihm mit dem ausdrücklichen Wunsch zugewendet werden, dass sie ausschließlich und unmittelbar den in dieser Satzung aufgeführten Zwecken und Aufgaben dienen sollen. Das gesamte Vermögen des Vereins ist zweckgebunden im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen.
3. Die Kosten der Gründung trägt der Verein.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Dezember bis 30. November.

§ 9 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie darf nicht vor zwei Wochen, muss jedoch spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden. Dazu ist erneut einzuladen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt für den Fall der Auflösung des Vereins zwei Liquidatoren.
4. Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland zu, und zwar mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung des Vereins oder bei sonstiger Aufhebung keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins und keine Entschädigung oder sonstige Zahlungen, auch nicht in Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge oder in Höhe irgendwelcher Anteile am Wert von Sacheinlagen, zurückerhalten.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Berlin.